ÜBERSICHT
- Vergütung setzt mehr voraus als „bloßes Einspeisen“: Der Netzbetreiber muss Kenntnis haben, dass eingespeist wird (kaufmännische Abnahme).
- Messkonzept und technische Abnahme sind keine Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach; fehlt die finale Messung vorübergehend, kann der Anspruch bestehen, wenn die eingespeiste Menge plausibel dargelegt wird.
- Die Zuordnung der Veräußerungsform (z. B. Einspeisevergütung) kann formlos erfolgen – rechtzeitig ist entscheidend.
Der Fall in einfach: Warum „Kenntnis“ der Dreh- und Angelpunkt ist
In einem Schiedsverfahren der Clearingstelle EEG|KWKG erhielt ein Betreiber die Einspeisevergütung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Netzbetreiber nachweislich wusste, dass Strom eingespeist wurde. Für die Tage zuvor gab es keine Vergütung – nicht wegen technischer Mängel, sondern weil die Kenntnis damals nicht belegt war. „Zur Verfügung stellen“ im Sinne des EEG meint die kaufmännische Abnahme – und die setzt Bewusstsein des Netzbetreibers voraus.
Messkonzept/Abnahme – wichtig, aber keine Hürde
Ein abgestimmtes Messkonzept oder eine technische Abnahme sind für den Anspruch dem Grunde nach nicht zwingend. Wer (noch) keinen Erzeugungszähler oder keinen finalen Messaufbau hat, kann die Mengen übergangsweise plausibel belegen (z. B. Zählerfotos, Wechselrichter-Logs, konservative Schätzung).
Veräußerungsform rechtzeitig zuordnen
Die Mitteilung, dass Sie die gesetzliche Einspeisevergütung wählen, darf formlos erfolgen – aber rechtzeitig vor dem ersten Veräußerungsmonat. In der Praxis genügt häufig eine kurze E-Mail aus der Projektphase, aus der die Zuordnung klar hervorgeht.
Wichtig: weitere Voraussetzungen im Blick
Es gibt aktuell keine veröffentlichte Rechtsprechung, die die Kernaussagen des zitierten Schiedsspruchs „aushebelt“. In der Praxis wirken jedoch flankierende Anforderungen:
- MaStR-Registrierung: Ohne ordnungsgemäße Registrierung ist die Fälligkeit gehemmt.
- Rechtzeitige Zuordnung der Veräußerungsform: Versäumnisse können nachteilig sein (bis hin zur unentgeltlichen Abnahme).
- Nachweise/Daten: Für Abschläge braucht der Netzbetreiber belastbare Mess- oder Schätzdaten; liefern Sie monatliche Mengen und sichern Sie Belege.
So gehen Betreiber richtig vor
- Kenntnis herstellen (vor Einspeisebeginn)
Kurz und nachweisbar: „Anlage [MaStR-Nr.], ab [Datum] Einspeisebeginn, Veräußerungsform: Einspeisevergütung.“ Zustellung belegbar machen (E-Mail mit Lesebestätigung, Einwurf, Hotline-Protokoll). - Belege sammeln – für heute und morgen
Zählerfotos (mit Datum/Uhrzeit), WR-Logs, Produktionsprofile, Inbetriebsetzungsprotokoll. Fehlt das Messkonzept: konservative Ersatzwerte (z. B. 75 % des Erwartungswerts) nachvollziehbar dokumentieren. - Abschläge verlangen
Monatliche Abschläge „in angemessenem Umfang“ – gesetzlich fällig am 15. für den Vormonat – unter Verweis auf Ihre Nachweise und den geplanten Mess-Cutover. Bei Verzug: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und Anwaltskosten geltend machen. - Zählerwechsel beschleunigen – ohne Stillstand
Frist (z. B. 4 Wochen) setzen; Einspeisebeginn nicht verschieben: „kaufmännische Abnahme“ plus vorläufige Abrechnung ankündigen.
Häufige Missverständnisse – kurz geklärt
- „Ohne Erzeugungszähler keine Vergütung.“ – Falsch. Entscheidend ist die plausible Mengendarlegung; die finale Messung ist abrechnungstechnisch wichtig, aber kein Showstopper.
- „Ohne technische Abnahme kein Geld.“ – Falsch. Netz- und Sicherheitsanforderungen bleiben wichtig, sperren den Vergütungsanspruch dem Grunde nach aber nicht automatisch.
- „Kenntnis kann man später nachholen.“ – Riskant. Maßgeblich ist die Kenntnis zum Einspeisezeitpunkt.
Aus der Praxis: schnell helfen, korrekt durchsetzen
Wir kennen die Netzbetreiber-Themen aus zahlreichen Mandaten – von verzögerter Zählersetzung über ausbleibende Abschläge bis zu schleppenden Endabrechnungen. Bei längeren Wartezeiten wirkt oft ein kurzes, strukturiertes Anwaltsschreiben: Kenntnismitteilung, belastbare Nachweise, Fristsetzung und Verzugsanzeige. Befindet sich der Netzbetreiber im Verzug, sind Abschläge und Einspeisevergütung mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; notwendige Anwaltskosten lassen sich als Verzugsschaden geltend machen.
Für solche Fälle haben wir ein standardisiertes Verfahren entwickelt – schnell, massengeschäftstauglich und transparent.
Quelle/Lesetipp: Schiedsspruch der Clearingstelle EEG|KWKG (2021/28-IX): Kenntnis des Netzbetreibers als Schlüssel zur Vergütung; Messkonzept/technische Abnahme nicht als Anspruchsvoraussetzung; plausible Ersatzwerte genügen; Hinweise zur Zuordnung der Veräußerungsform.



