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Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Oktober 2013 (VIII ZR 318/12) hat erhebliche Auswirkungen auf die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beim Kauf von Photovoltaikanlagen. Das Urteil betrifft den Fall eines Landwirts, der im April 2004 alle Komponenten einer Photovoltaikanlage von einem Verkäufer erwarb und diese auf dem Dach einer Scheune montierte, um Einnahmen durch die Einspeisung des erzeugten Solarstroms zu erzielen.

Nachdem die Anlage zunächst ohne Probleme in Betrieb genommen worden war, traten im Winter 2005/2006 aufgrund von Blitzschlag und hoher Schneelast Funktionsbeeinträchtigungen auf. Der Landwirt meldete die Schäden seiner Gebäudeversicherung, die einen Sachverständigen beauftragte. Der Gutachter stellte fest, dass einige Module witterungsbedingte Schäden erlitten hatten, während bei anderen Modulen Fertigungsmängel auftraten. Der Landwirt informierte daraufhin den Verkäufer über die Mängel.

Der Landwirt klagte vor dem Landgericht auf Schadensersatz und die Übernahme der Schadensbeseitigungskosten. Das Landgericht gab dem Kläger teilweise Recht und verurteilte den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 70.760 Euro sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.580 Euro. Zudem wurde festgestellt, dass der Verkäufer weitere Kosten für die Schadensbeseitigung bei 186 Modulen sowie einen Ausfallschaden für die Einspeisevergütung ersetzen müsse. Das Urteil des Landgerichts wurde jedoch in der Revision vor dem BGH aufgehoben.

Der BGH entschied, dass die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche nicht fünf Jahre beträgt, wie es bei Sachen der Fall ist, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen (gemäß § 438 I Nr. 2 Buchst. b BGB). Stattdessen unterliegen Mängelansprüche beim Kauf einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Scheune einer verkürzten zweijährigen Verjährungsfrist (gemäß § 438 I Nr. 3 BGB).

Der BGH argumentierte, dass die Photovoltaikanlage selbst kein wesentlicher Bestandteil des Bauwerks sei. Das Bauwerk sei die Scheune, auf deren Dach die Solaranlage montiert wurde. Die Solarmodule wurden jedoch nicht für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit der Scheune verwendet. Sie hatten keine Funktion für das Gebäude selbst, sondern dienten dem Landwirt als zusätzliche Einnahmequelle. Die Montage der Solarmodule auf der Scheune war lediglich zweckdienlich, da die Anlage genauso gut auf jedem anderen Gebäude installiert werden könnte.

Da die Photovoltaikanlage nicht als wesentlicher Bestandteil des Bauwerks angesehen wurde, galt die verkürzte zweijährige Verjährungsfrist. Zum Zeitpunkt der Mängelrüge war diese Frist jedoch bereits abgelaufen, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

Das Urteil des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf den Verjährungszeitraum von Mängelansprüchen beim Kauf von Photovoltaikanlagen. Es verdeutlicht, dass die Verjährungsfrist nicht automatisch fünf Jahre beträgt, sondern von verschiedenen Faktoren abhängt, wie der Verwendung der Anlage in Bezug auf ein Bauwerk und der Art der Mängel. Käufer und Verkäufer von Photovoltaikanlagen sollten sich bewusst sein, dass Mängelansprüche möglicherweise innerhalb einer kürzeren Frist geltend gemacht werden müssen, um nicht von der Verjährung betroffen zu sein. Dieses Urteil trägt somit zur Klarstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Kauf von Photovoltaikanlagen bei und sollte bei zukünftigen Geschäften entsprechend berücksichtigt werden.

BGH, Urteil vom 9.10.2013 – VIII ZR 318/12