Einleitung:
Im aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts München wird über die Verjährung der Ansprüche aus einer fehlerhaften Montage einer Fotovoltaikanlage entschieden. Das Gericht stellt klar, dass bei einer solchen Montage nicht die übliche fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt, sondern die kürzere zweijährige Verjährungsfrist. Dennoch bleiben Schadensersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln und Eigentumsverletzungen bestehen.
Hintergrund:
Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche aufgrund einer mangelhaften Montage einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach seines Reihenhauses geltend gemacht. Nachdem das Landgericht Kempten die Klage teilweise abgewiesen hatte, legten beide Parteien Berufung ein. Das Oberlandesgericht München entschied nun über die Verjährung der Ansprüche und den Umfang des Schadensersatzes.
Vertragsrechtliche Beurteilung:
Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag über die Lieferung und Montage der Fotovoltaikanlage dem Kaufrecht unterliegt. Es handelt sich nicht um einen Werkvertrag, da keine maßangefertigten Module geliefert wurden, sondern handelsübliche Ware. Somit findet das Kaufrecht Anwendung gemäß § 651 Satz 1 BGB.
Verjährung der Ansprüche:
Entgegen der üblichen fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a BGB für Sachmängel bei Bauwerken, gilt bei einer fehlerhaften Montage einer Fotovoltaikanlage die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 634a Absatz 1 Nr. 1 BGB für Mängelansprüche bei Werkverträgen. Die streitgegenständliche Fotovoltaikanlage wurde nicht als Bauwerk verwendet, sondern lediglich zweckdienlich auf dem Dach angebracht. Daher findet die längere Verjährungsfrist für Bauwerke gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b BGB keine Anwendung.
Deliktische Schadensersatzansprüche:
Obwohl die vertraglichen Ansprüche des Klägers verjährt waren, bestehen unverjährte Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung durch die mangelhafte Montage. Das Gericht stellte fest, dass die zu langen Schrauben bei der Montage das Dachgebälk durchbohrt und die Dampfsperre beschädigt haben. Die Beschädigung der Dampfsperre stellt eine Eigentumsverletzung dar, da sie bei einer fachgerechten Montage nicht tangiert worden wäre. Gemäß § 823 Absatz 1 BGB haftet der Verursacher einer Eigentumsverletzung auf Schadensersatz.
Schadensersatzhöhe und Verjährung:
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten für den Austausch der Dampfsperre. Die Kosten für diese Maßnahme wurden von einem gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt gemäß §§ 195, 199 Absatz 1 BGB nach Ablauf von drei Jahren, beginnend ab dem Jahresende nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Im vorliegenden Fall erlangte der Kläger die Kenntnis der Mängel im Mai 2010, daher war die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens im Juli 2010 noch rechtzeitig, um die Verjährung zu hemmen.
Fazit:
Das Urteil des Oberlandesgerichts München verdeutlicht, dass bei fehlerhafter Montage einer Fotovoltaikanlage die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt. Dennoch bleiben Schadensersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln und Eigentumsverletzungen bestehen. Bei der Befestigung der Fotovoltaikanlage müssen Montagemängel und Schäden an bestehenden Bauteilen vermieden werden. Betroffene sollten ihre Ansprüche fristgerecht geltend machen und sich rechtzeitig an einen Rechtsanwalt wenden, um ihre Rechte zu wahren.
OLG München, Urteil vom 09.07.2015 – 14 U 91/15



