Einleitung:
Im Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Februar 2014 (Aktenzeichen: 1 U 86/13) wurde entschieden, dass für die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf einem Dach keine Bauhandwerkersicherung geltend gemacht werden kann. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei einem entsprechenden Vertrag regelmäßig um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt und kein direkter Bezug zum Bauwerk besteht. Das Urteil bietet wichtige Klarstellungen zur rechtlichen Einordnung solcher Verträge und hat Auswirkungen auf die Ansprüche von Auftragnehmern und Auftraggebern im Bereich der Photovoltaik.
Sachverhalt:
Der Fall drehte sich um eine Klage auf Zahlung der vereinbarten Vergütung für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen. Die Klägerin und die beklagte Komplementärin hatten einen Vertrag über die Errichtung von Photovoltaikanlagen abgeschlossen. Die Klägerin verlangte von der Beklagten aufgrund fehlender Bauhandwerkersicherheit die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Das Landgericht gab der Klage zunächst statt, doch die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, und das Oberlandesgericht entschied in ihrem Sinne.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht argumentierte, dass der Vertrag zwischen den Parteien als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung anzusehen sei und keine Bauhandwerkersicherung beansprucht werden könne. Es sei kein direkter Bezug zum Bauwerk vorhanden. Eine Photovoltaikanlage auf einem Dach könne nicht als Teil des Gebäudes betrachtet werden, es fehle die Verbindung mit dem Boden. Das Gericht stellte fest, dass Auf-Dach-Anlagen nur dann Teil eines Gebäudes sein können, wenn sie für dessen Bestand Bedeutung haben und ihm dienen. Im vorliegenden Fall war die Anlage jedoch ausschließlich für die Stromeinspeisung ins öffentliche Netz bestimmt. Daher könne von einem Bauwerksbezug keine Rede sein.
Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass es sich bei der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage um ein Massengeschäft handle, das standardisierte und weniger anspruchsvolle Routinehandgriffe erfordere. Die Individualität, auf die die Klägerin abzielte, sei nicht erkennbar. Die Planung und Projektierung der Anlage sei minimal gewesen, da die Dimensionierung der Komponenten automatisch mittels einer Standardsoftware erfolgte. Die Montageleistungen mögen umfangreich sein, jedoch überwiegen die Materialkosten deutlich.
Folgen des Urteils:
Das Urteil des OLG Naumburg hat weitreichende Folgen für Verträge über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen. Es klärt die rechtliche Einordnung solcher Verträge und stellt klar, dass es sich regelmäßig um Kaufverträge mit Montageverpflichtung handelt. Auftragnehmer können daher keine Bauhandwerkersicherung geltend machen. Auf der anderen Seite sind Auftraggeber nicht verpflichtet, eine solche Sicherheit zu stellen. Das Urteil schafft Rechtssicherheit und ermöglicht eine klare rechtliche Abgrenzung der Vertragsarten.
Fazit:
Das Urteil des OLG Naumburg liefert wichtige Klarstellungen zur rechtlichen Einordnung von Verträgen über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen. Es stellt fest, dass es sich in der Regel um Kaufverträge mit Montageverpflichtung handelt und keine Bauhandwerkersicherung geltend gemacht werden kann. Das Urteil schafft Rechtssicherheit und hat Auswirkungen auf die Ansprüche von Auftragnehmern und Auftraggebern in diesem Bereich. Es ist ein bedeutender Beitrag zur rechtlichen Entwicklung im Bereich der Photovoltaik.
OLG Naumburg, Urteil vom 20.02.2014 – 1 U 86/13



